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Die Klägerin hatte neben ihrer Beschäftigung in einer GmbH ein Gewerbe als selbständige Arbeitsvermittlerin angemeldet. Sie verlangt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit ein Honorar in Höhe von 2.500 Euro für die Vermittlung einer Arbeitnehmerin an diese GmbH. Die Beklagte hatte zu Gunsten dieser Arbeitnehmerin einen Vermittlungsgutschein ausgestellt, mit der sie sich verpflichtete, dem Vermittlungsmakler ein Vermittlungshonorar unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der geforderten Höhe zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil keine Vermittlung vorliege; die Klägerin sei selbst bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und somit wirtschaftlich mit ihr verflochten.
Auf die Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landessozialgerichts hat das Bundessozialgericht die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung eines Vermittlungshonorars bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheins setzt neben der Einstellung des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber auch eine vermittlerische Tätigkeit des Maklers voraus. Die Annahme einer Vermittlung scheitert zwar nicht bereits daran, dass der Makler selbst bei dem Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist; jedoch ist in diesem Fall eine sorgfältige Prüfung erforderlich, wie der Vermittlungsmakler im Einzelnen tätig geworden ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob zwischen dem Makler und dem Arbeitgeber eine so enge Verbindung besteht, dass der Wille des einen von dem anderen bestimmt wird, also eine so genannte Verflechtung vorliegt, die die Zahlung eines Maklerhonorars ausschließt. Die Annahme einer solchen Verflechtung ist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglich. Insoweit ist zu ermitteln, ob bzw welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Makler getroffen worden sind und in welcher Form der Makler tätig geworden ist. Insbesondere kann von Bedeutung sein, ob der Makler personelle oder sächliche Mittel des Arbeitgebers für seine Tätigkeit genutzt hat. Der Zahlung eines Maklerhonorars steht allerdings nicht entgegen, dass die Vermittlung vor Beginn des im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungszeitraums erfolgt ist; es genügt, dass die Aufnahme der Beschäftigung mit dem ersten Tag des Geltungszeitraums zusammenfällt.
Nach § 421 g Abs. 1 SGB III in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (Satz 1). Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Std. wöchentlich vermittelt hat, nach Maßnahme einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des BSG vom 06.05.2008
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Dokument-Nr. 6014
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