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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2009
B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R -

Keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Gesprächspsychotherapeuten

Grundrecht auf Schutz der Berufsausübungsfreiheit nicht verletzt

Zwei Therapeuten, die sich in dem Therapieverfahren "Gesprächspsychotherapie" weitergebildet haben, dürfen keine gesetzlich krankenversicherten Patienten behandeln. Auch die Rechte der Therapeuten werden nicht dadurch verletzt, dass die Gesprächspsychotherapie nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wird. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der im Verfahren B 6 KA 45/08 R klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nicht in das bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arztregister eingetragen werden, um später auf der Basis dieser Eintragung eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Er ist nicht Psychologe sondern Sozialpädagoge mit Fachhochschulabschluss und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Seine Fachkunde in der Gesprächspsychotherapie kann er nur übergangsrechtlich nach den bis Ende 1998 - vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 - geltenden Vorschriften erworben haben. Die Gesprächspsychotherapie zählte damals nicht zu den Behandlungsverfahren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden durften und für die sich Therapeuten qualifizieren konnten. Eine - unterstellt - positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Verfahren der Gesprächspsychotherapie im Jahre 2009 würde daran nichts ändern. Im Übrigen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Eignung der Gesprächspsychotherapie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht befasst und auch nicht befassen müssen. Insoweit hatte der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, ein fachkundig besetztes Beratungsgremium auf Bundesebene, keine positive Empfehlung abgegeben, und auch die Prüfung der Eignung der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Erwachsenen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat keine Hinweise auf eine entsprechende Eignung im Rahmen der Behandlung von Kindern erbracht.

Keine Pflicht zur Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Auch das Begehren der im Verfahren B 6 KA 11/09 R klagenden Psychotherapeutin, Versicherte gesprächspsychotherapeutisch behandeln zu dürfen, ist ohne Erfolg geblieben. Unabhängig von den auch in diesem Fall bestehenden übergangsrechtlichen Fragen steht dem Begehren der Klägerin jedenfalls auch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008 entgegen, für die Gesprächspsychotherapie keine positive Empfehlung abzugeben. Dieser Beschluss steht mit § 92 Abs. 6a SGB V im Einklang und verletzt auch das Grundrecht der Klägerin auf Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) nicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat berücksichtigen dürfen, dass die Gesprächspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein für die Behandlung affektiver Störungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die betroffenen Patienten nicht zugleich an anderen Störungen leiden (Komorbidität). Therapeuten, die nur für dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen können, müssen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Entscheidung auf Aspekt der fehlenden Versorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung gestützt

Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, für deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gesprächspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann, nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Entscheidung gegen die Gesprächspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Versorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, kann aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Versicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System nicht mehr erfüllt werden kann. Dann steht den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächspsychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs. 3 SGB V erstatten zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, BSG

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