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Ein verbeamteter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, dem neben seiner Tätigkeit als Beamter eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt wurde, muss seine Wochenarbeitszeit aus dem Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche reduzieren. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein approbierter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, ist als
Sein Begehren, die Zulassung zu erhalten, ohne zur Reduzierung seiner wöchentlichen Dienstzeiten als
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag i.S. des § 19 a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen.
Hinweis zur Rechtslage:
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte vom 28.05.1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrags nach Absatz 1 zu beschränken.
[…]
(1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht.
[...]
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
(3) Diese Verordnung gilt für
1. die Psychotherapeuten…..entsprechend.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10410
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