wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2010
B 6 KA 40/09 R -

BSG: Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit häufigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

Reduzierung der Wochenarbeitszeit aus dem Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche nicht zu beanstanden

Ein verbeamteter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, dem neben seiner Tätigkeit als Beamter eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt wurde, muss seine Wochenarbeitszeit aus dem Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche reduzieren. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein approbierter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, ist als Beamter auf Lebenszeit in einer Strafvollzugseinrichtung, zurzeit in Vollzeitstellung, beschäftigt. Er erhielt gemäß seines Antrags die Teilzulassung zur hälftigen vertragspsychotherapeutischen Versorgung, allerdings verbunden mit dem Zusatz, dass er im Hinblick auf die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit seine Wochenarbeitszeit aus dem Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertragsarztrecht die Möglichkeit vor, die Zulassung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken.

Sein Begehren, die Zulassung zu erhalten, ohne zur Reduzierung seiner wöchentlichen Dienstzeiten als Beamter verpflichtet zu sein, blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.

Hälftiger Versorgungsauftrag kann neben vollzeitig ausgeübten Tätigkeit nicht wahrgenommen werden

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag i.S. des § 19 a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen.

Hinweis zur Rechtslage:

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte vom 28.05.1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007

§ 19a

(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrags nach Absatz 1 zu beschränken.

[…]

§ 20

(1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht.

[...]

(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

§ 1

(3) Diese Verordnung gilt für

1. die Psychotherapeuten…..entsprechend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-6-KA-4009-R_BSG-Zulassung-als-Psychologischer-Psychotherapeut-mit-haeufigem-Versorgungsauftrag-nicht-mit-Vollzeitbeschaeftigung-vereinbar~N10410

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10410 Dokument-Nr. 10410

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.