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Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2024
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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