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Kann ein Versicherter seinen Beruf nicht mehr ausüben, erhält er nur dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nicht mehr in der Lage ist einen vergleichbaren Beruf auszuüben. Die Zumutbarkeit des Vergleichsberufs richtet sich nach einem Mehrstufenschema. Davon ausgehend ist der Beruf gleicher oder nächst niedriger Stufe ein zumutbarer Vergleichsberuf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein ehemaliger Volkspolizist beantragte 1994 eine Rente wegen
Sowohl das Sozialgericht Rostock als auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Der Kläger sei nämlich nicht berufsunfähig gewesen. Ihm sei ausgehend von seinen letzten Berufen als Volkspolizist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als gleichwertig anzusehen seien, zumutbar gewesen als Verwaltungsmitarbeiter zu arbeiten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Er meinte, das Berufungsgericht habe die zuletzt vorgenommenen Tätigkeiten nicht als gleichwertig ansehen dürfen. Vielmehr sei die Tätigkeit eines Polizeioffiziers sozial und qualitativ höher zu bewerten. Daher sei sie nicht vergleichbar mit der Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiter, so dass sie ihm nicht zuzumuten sei.
Das Bundessozialgericht führte zunächst aus, dass der Anspruch auf Rente gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 unter anderem eine
Um ihm Rahmen der
- Stufe 1: Ungelernte Berufe
- Stufe 2: Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren
- Stufe 3: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren
- Stufe 4: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen
- Stufe 5: Berufe, die einen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen
- Stufe 6: Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.
Eine Verweisung könne nur auf einen Beruf derselben Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen, so das Bundessozialgericht weiter. Dabei müsse das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) beachtet werden. Zudem sei die konkrete Benennung eines Berufs erforderlich, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird. Eine konkrete Benennung sei nur dann nicht notwendig, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sogenannter einfacher Angelernter auf ungelernte Berufe verwiesen wird.
Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass das
Da das Landessozialgericht nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine ausreichenden Feststellungen zu der Vergleichbarkeit des Verweisungsberufs mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten gemacht hat, hob es das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17465
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