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Die Zeit zwischen Aushändigung des Abiturzeugnisses und Beginn des Hochschulstudiums gilt als sog. "unvermeidbare Zwischenzeit" und ist in der Rentenversicherung als Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.
Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Februar auch dann, wenn diese Phase länger als vier Monate dauert, sofern der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Denn Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gingen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so das Gericht. Dies sei einem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten.
Der bisher von der Rechtsprechung vorgegebene Rahmen von vier Monaten sei in Anlehnung an § 2 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) entstanden und diene lediglich als Anhaltspunkt.
Damit gab das BSG einer Versicherten recht, die erst fünf Monate nach der Aushändigung ihres Abiturzeugnisses ein Studium aufgenommen hatte.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte ihr die Anrechnung als "unvermeidbare Zwischenzeit" mit dem Argument verweigert, es sei ihr zumutbar gewesen, die fünf Monate mit einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Hinweis auf die Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, SG Köln
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 349
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