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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.1998
B 4 RA 11/98 R -

Bundessozialgericht zur Intelligenzrente

Zur Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit als Diplom-Chemiker ohne Erteilung einer positiven Versorgungszusage als Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen ist

Zugehörigkeiten i.S. des § 5 AAÜG liegen daher auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger zwar bereits eine Beschäftigung als Chemiker ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber noch nicht erteilt worden war.

Der Kläger, von Beruf Diplomchemiker, war von Oktober 1982 bis Juni 1990 als Direktor für Forschung und Betriebsentwicklung im VEB Ammerdorfer Plastwerk beschäftigt. Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29.3.1990 wurde ihm mitgeteilt, daß ihm die Staatliche Versicherung der DDR eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gewähren werde; die Versorgung trete am 1.12.1989 in Kraft. Die Beklagte lehnte es mit Hinweis auf den Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde ab, im Entgeltbescheid die Zeit vom 1.10.1982 bis 30.11.1989 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, die genannte Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Auf die Revision des Klägers hob das Bundessozialgericht das Urteil des LSG auf wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurück.

Dieses hatte der zulässigen (Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage zutreffend stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat der Versorgungsträger gemäß § 8 AAÜG in einem vormerkungsähnlichen Verfahren nur die "Daten" (§ 67 Abs. 1 SGB X) festzustellen, die zur (späteren) Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung durch den Rentenversicherungsträger erforderlich sind. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der sog. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (i.S.v. § 5 AAÜG), das in den Zugehörigkeitszeiten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 und des § 7 AAÜG sowie in den Fällen des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG die Summe der Arbeitsausfalltage. Für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer fiktiven Pflichtbeitragszeit (i.S.v. § 5 AAÜG i.V.m. § 55 SGB VI), einer sog. Zugehörigkeitszeit, kommt es auf die Zeiten an, "in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist", die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem i.S. der Anlagen 1 oder 2 des AAÜG erfaßt war. Die §§ 5 bis 8 AAÜG betreffen rechtlich nicht die sog. Überführung von Rechten oder Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets. Diese war - abgesehen von den Versorgungssystemen der DDR-Parteien - mit dem 31.12.1991 erfolgt. Überführt waren Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften, die zum 1.7.1990 in der DDR bestanden hatten (so der Einigungsvertrag); darüber hinaus hat das AAÜG in den Überführungsprozeß auch einbezogen Personen, die zum 1.7.1990 in der DDR nur deswegen keine Versorgungsrechte oder Versorgungsanwartschaften hatten, weil sie vor einem Leistungsfall aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG). Ab 1.1.1992 waren die in das Recht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften durch entsprechende Berechtigungen aus dem Rentenversicherungsrecht des SGB VI ersetzt worden. Für die Ermittlung des Wertes dieser Berechtigungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Überleitungsvorschriften des SGB VI (5. Kapitel). Sie werden teilweise durch die Wertermittlungsvorschriften der §§ 5 bis 8 AAÜG spezialgesetzlich verdrängt. Für die Ermittlung des Wertes der SGB VI-Berechtigung muß zunächst der Teil des Versicherungsverlaufes des Berechtigten, für den die Sondervorschriften der §§ 6, 7 AAÜG gelten sollen, näher bestimmt werden. Dies sind die fiktiven Pflichtbeitragszeiten i.S.v. § 5 AAÜG i.V.m. § 55 SGB VI. Es ist vom Versorgungsträger aus bundesrechtlicher Sicht festzustellen, in welchen Kalenderjahren wie lange eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, die nach Bundesrecht als versorgungsberechtigend gilt, weil sie ihrer Art nach in einem der in den Anlagen 1 und 2 des AAÜG genannten Versorgungssysteme aufgelistet ist. Hierfür sind Verwaltungsakte der DDR unerheblich (vgl. auch § 5 Abs. 2 AAÜG, sog. Vorsystemzeiten). Ebensowenig kommt es auf die Regelungen der einzelnen Versorgungsordnungen über den Erwerb oder Verlust von Versorgungsanwartschaften an (wie auch § 5 Abs. 2a AAÜG klarstellt). Da der Kläger im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatte, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz aufgelistet ist, war das Urteil des SG richtig; das LSG hätte die Berufung der Beklagten hiergegen zurückweisen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2005
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Halle, Entscheidung
    [Aktenzeichen: S 6 An 328/96]
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung
    [Aktenzeichen: L 1 An 18/97]
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