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Für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Kläger des Verfahrens zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R bezogen zwischen März und August 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Juli 2008 übersandte der beklagte Grundsicherungsträger den Klägern ein Schreiben, in dem er darauf hinwies, dass der Leistungsbezug am 31. August 2008 ende und da Leistungen nur auf
Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das Bundessozialgericht – ebenso wie die Vorinstanzen – bestätigt. Für die 3 1/2wöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Da der, das Antragserfordernis normierende § 37 SGB II zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anspruch auf Leistungen für den Zwischenraum haben die Kläger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden
In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit etwas anders, als der Kläger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gewährte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, das das Handeln des Beklagten für rechtmäßig befunden hat, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar mangelt es auch hier für den Zwischenzeitraum an einem Fortzahlungsantrag. Allerdings könnte der Kläger einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kläger bereits einmal Leistungen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren. Ob der Kläger allerdings wegen dieses Beratungsmangels des Beklagten den Fortzahlungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, vermochte der Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zu beurteilen. Hiervon hängt alsdann ab, ob der Kläger auch für die sechs Wochen zwischen dem zweiten und dritten Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
(1) Die Leistungen der
(2) Leistungen der
(1) …… Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. …… Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10899
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