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Die vom Grundsicherungsträger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft umfassen auch dann einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Staffelmiete möglicherweise unwirksam ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Das Gericht konnte deshalb dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 557 a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darin zu sehen war, dass vom Mietbeginn bis zum Eintritt der ersten Mietstaffel nicht mindestens ein Jahr gelegen hatte. Das heißt aber nicht, dass Aufwendungen, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, wirtschaftlich dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger in derartigen Fällen das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben. Hierzu muss er jedoch dem Hilfebedürftigen seinen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, dass dieser zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt wird.
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 8496
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