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Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte.
Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2009
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm)
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Dokument-Nr. 7532
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