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Das Jobcenter darf einem Arbeitslosen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusagen, wenn der Leistungsempfänger im Gegenzug dafür ein Studium an einer Hochschule absolviert. Dies entschied das Bundessozialgericht und erklärte die entsprechende Regelung des Jobcenters für nichtig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter mit dem Kläger eine
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Kläger weder Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen gegen den Beklagten noch den beigeladenen Träger der Sozialhilfe hat. Er ist als Studierender an einer Hochschule von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen. Auch § 22 Abs. 7 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren aus.
Ein Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Grundlage der
Die darlehensweise Leistungsgewährung gegen den Beklagten scheitert bereits an dem Fehlen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, denn der Kläger hat zur Finanzierung seines Studiums im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten. Dies steht letztlich auch einem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene nach § 22 SGB XII entgegen.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17983
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