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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018
B 3 KR 4/17 R -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Entsorgung von Inkontinenzmaterial

Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet

Werden Versicherte von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt, dann können sie nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Inkontinenzmaterial gehört bei Erwachsenen zwar nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten.

Gesetzeswortlaut spricht von "Versorgung" nicht von "Entsorgung"

Der - nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende - Gesetzeswortlaut spricht nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) lässt sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkontinenzmaterials ermöglicht nicht erst den Gebrauch des Hilfsmittels, sondern es geht um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) sind zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist.

Auszüge § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 20.12.1988, BGBl I 2477 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2015, BGBl I 2114):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. ²Die Krankenbehandlung umfasst ...

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. ... 5 Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

...

8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. ² ... ³Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 12.05.2016
    [Aktenzeichen: S 26 KR 10/14]
  • Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2016
    [Aktenzeichen: L 5 KR 71/16]
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