kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine Tanzlehrerin für Argentinischen Tango ist nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2001 eine Tanzschule für Argentinischen Tango (Tango Argentino). Von dieser ursprünglichen Form des Tango zu unterscheiden ist der zu den Standardtänzen gehörende Tango (auch englischer Tango genannt), der in herkömmlichen Tanzschulen gelehrt wird. Die beklagte Künstlersozialkasse hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgelehnt, weil die Lehrtätigkeit in einer jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule nicht als Lehre von "darstellender Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen sei.
Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Unterricht der Klägerin als Lehre von Kunst eingeordnet, weil der Argentinische Tango anders als der konventionelle Gesellschaftstanz nicht von der Einhaltung bestimmter Schrittfolgen geprägt sei, sondern von der Improvisation des Tanzpaares zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht würden.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Argentinische Tango gehört zum Bereich der darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also in einer Tanzschule um die Ausbildung für den Bühnentanz, Showtanz oder Balletttanz geht. Ansonsten zählt der Argentinische Tango zum Bereich des Sports (Breitensport, Freizeitsport, Turniertanzsport), weil er wettkampfmäßig ausgeübt werden kann. Er unterscheidet sich insoweit nicht von vielen anderen Tanzdisziplinen, bei denen es Turniere und Meisterschaften gibt (zB Standardtänze, Lateinamerikanische Tänze, Jazztanz, Eistanz). Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraumes kommt es nicht an. Da die Klägerin den Argentinischen Tango schwerpunktmäßig in diesem nicht-künstlerischen Bereich lehrt, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Satz 1 KSVG hat folgenden Wortlaut:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des BSG vom 07.12.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-3-KR-1106-R_Tangolehrerin-ist-keine-Kuenstlerin~N3465
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 3465
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.