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Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht zugunsten einer Ehefrau entschieden, die bei ihrem seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann die Magensonde entfernt hatte. In einem solchen Ausnahmefall greift der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1943 geborene
Die beklagte Unfallkasse anerkannte den Unfall als
Die Beklagte lehnte die von der Klägerin beantragten Leistungen ab. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil diese Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr im Ergebnis bestätigt. Der Tod des Versicherten stellte einen
Die beantragten Hinterbliebenenleistungen der Klägerin waren auch nicht nach § 101 Sozialgesetzbuch 7. Buch ausgeschlossen, weil die Klägerin den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Bundessozialgericht hat den Geltungsbereich dieser Norm eingeschränkt, so dass sie auch bei einem vorsätzlichen Herbeiführen des Todes im Falle eines straffreien Behandlungsabbruchs keine Anwendung findet. Dies gilt jedenfalls für Fälle des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat damit den Willen des Gesetzgebers des sogenannten Patientenverfügungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI 2286) im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere mit der Regelung der
(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19274
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