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Biegt ein Versicherter aufgrund von Unaufmerksamkeit falsch ab, so befindet er sich nicht mehr auf einen von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsweg. Kommt es daher auf dem Abweg zu einem Verkehrsunfall, stellt dies kein Arbeitsunfall dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem frühen Abend im November 2011 bog ein Lagerist aufgrund einer
Sowohl das Sozialgericht Frankfurt a.M. als auch das Hessische Landessozialgericht gaben der Klage statt. Der
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Kläger habe keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Es bestehe Versicherungsschutz auf irrtümlich befahrenen Strecken, so das Bundessozialgericht, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie etwa Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel oder schlecht beschilderte Wege beruhe. Das Verirren resultiere in einem solchen Fall aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraums ergeben, den der Versicherte zum Aufsuchen seiner Arbeitsstätte oder zur Rückkehr von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung nutzen müsse. Dies entspreche dem Zweck der Wegeunfallversicherung, Versicherungsschutz auf Wegen, die wegen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden müssen, und aufgrund von Gefahren, die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren, zu gewähren. Dagegen bestehe kein Versicherungsschutz, wenn die irrtümliche Abweichung von dem direkten Weg auf in der Person des Versicherten liegenden Umständen, wie etwa
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26149
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