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Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt - aber nur vorläufig - die
Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftssteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt.
Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht nicht. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftssteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31161
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