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Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Die endgültige Entscheidung für den konkreten Fall wurde allerdings an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Kläger erlebte als
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2023
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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