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Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht allein deshalb herabgesetzt werden, weil der durch den Arbeitsunfall Verletzte eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls unter anderem mit einer Verletztenrente ausgeglichen. Die Höhe der Verletztenrente ergibt sich aus den Berechnungsfaktoren Jahresarbeitsverdienst und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in der Praxis von medizinischen Sachverständigen anhand sogenannter MdE-Tabellen eingeschätzt. Das Bundessozialgericht entschied, dass die zuvor vom Landessozialgericht herangezogene MdE-Tabelle, die aktuell keine Differenzierung nach der Qualität der jeweiligen Oberschenkelprothese vornimmt, nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits erlitt als Schüler im Jahre 1998 einen Unfall, der zur Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Er wurde von dem Unfallversicherungsträger mit einer
Das Bundessozialgericht wies die Revision des beklagten Unfallversicherungsträgers zurück. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente lagen nicht vor, weil durch die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese keine wesentliche, zu einer niedrigeren Rente führende Änderung eingetreten ist. Grundsätzlich ist das Bundessozialgericht als Revisionsgericht bei der Überprüfung der MdE-Höhe an die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts gebunden. Die
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(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
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(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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