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Der für Kinder bis 14 Jahre geltende Hartz-IV-Satz ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe den Satz nicht ausreichend begründet. Die Richter setzten daher zwei Verfahren aus und riefen das Bundesverfassungsgericht an.
Das Bundessozialgericht hält § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, der die Regelleistung für
a) Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für
b) Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für
c) Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den
§ 20 Abs. 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung; …
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 7337
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