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Ehe- und Lebenspartner, die als ALG II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und zuvor beide arbeitslos waren, erhalten keinen erhöhten Zuschuss, da bei der Berechnung keine Addition der zuvor bezogenen Arbeitslosengeld-Beträge stattfindet. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und eine entsprechende Rechenpraxis der Arbeitsagenturen für rechtmäßig erklärt.
Das Bundessozialgericht hat sich erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zusteht; die Höhe des Zuschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft begrenzt (zur aktuellen Fassung des § 24 Abs. 3 und 4 SGB II s. Kasten). Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen.
Im hiesigen Fall bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 Euro und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des Klägers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 Euro) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70 Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 Euro zustehe.
Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger stand der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewährten Höhe zu. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags ist zudem nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfssituation Anlass für eine Neufestsetzung geben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.
(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind begrenzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BSG vom 01.11.2007
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Dokument-Nr. 5088
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