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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010
B 14 AS 81/08 R -

BSG: Keine einmaligen Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter

Bekleidungsbedarf für Kleinkinder stellt keine besondere Härte dar

Kinder im Wachstumsalter haben keinen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen für Kinderkleidung. Ein solcher Bedarf stellt keine besondere Härte dar, da die Notwendigkeit, Kleidungsstücke wegen Wachstums oder wegen erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf zählen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Den im streitigen Zeitraum drei und vier Jahre alten Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.

Kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus kein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten. Der von den Klägern geltend gemachte Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.

BSG bestätigt Urteil des Landessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.

der Leitsatz

§ 23 Abs. 3 SGB II:

Leistungen für

1. …

2. Erstausstattungen für Bekleidung und … sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

Die Leistungen nach … Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2010
Quelle: ra-online, BSG

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