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Wer einen Ein-Euro-Job hat, muss die Fahren zur Arbeitsstelle selbst bezahlen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Ein-Euro-Jobber haben keinen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Monatskarte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann geklagt, der 130,- Euro durch den Ein-Euro-Job verdiente, aber für den Job extra eine Monatskarte benötigte, die ihm 52,- Euro kostete.
Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werkhof gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw. zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatlich, die er als
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Bei der Durchführung eines so genannten
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
(3) ... Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des BSG vom 13.11.2008
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Dokument-Nr. 6993
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