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Der Grundsicherungsträger muss die Kosten für eine Unterkunft nur dann zahlen, wenn beim Sozialleistungsempfänger eine tatsächliche Zahlungspflicht für eine Miete besteht. Für fiktive Kosten muss der Grundsicherungsträger nicht aufkommen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1986 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen
Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei den
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfebedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als
Hinweis zur Rechtslage:
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. […]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 8339
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