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Wenn sich ein ALG II Empfänger im Krankenhaus befindet, darf die ALG II- Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht gekürzt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus.
Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2 b Alg II-Verordnung
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs. 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
"Als
Verordnung zur Berechnung von
§ 2 Abs. 4:
"Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen."
§ 2b:
"Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden."
§ 2 Abs. 5 Alg II-V vom 17.12.2007 ( in Kraft ab 1. 1.2008 !):
"Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des BSG vom 18.06.2008
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Dokument-Nr. 6238
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