kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II wurden in vergangenen Zeiträumen vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsicherungsträger getragen. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungsträger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs. 6 SGB II bestehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für
Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers hatten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 73 SGB XII verurteilt, die Kosten des Hygienebedarfs des an AIDS erkrankten Klägers zu tragen.
Die Klage gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II hat keinen Erfolg. Innerhalb des SGB II ist für den streitigen Zeitraum für den Kläger keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben, weil das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem enthält. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 09.02.2010 geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Senat geht - unabhängig von der Frage, ob dieser verfassungsrechtliche Anspruch bereits für vergangene Zeiträume eingreift - davon aus, dass er - subsidiär - nur zum Zuge kommen kann, wenn dem jeweiligen Kläger nicht bereits einfachrechtlich ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier aber der Fall, weil das Sozialgericht den Beigeladenen zu Recht gemäß § 73 SGB XII verurteilt hat.
Wie das Bundessozialgericht bereits für die Kosten des Umgangsrechts der Kinder nach Ehescheidung entschieden hat, kann einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zustehen, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die im SGB II nicht gedeckt werden kann, deren Befriedigung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. Weiterhin muss eine gewisse Ähnlichkeit mit den im fünften Kapitel des SGB XII genannten Leistungen bestehen. So lagen die Verhältnisse hier. Für den AIDS erkrankten Kläger streiten das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-14-AS-1310-R_Sozialhilfetraeger-zustaendig-fuer-den-Hygienebedarf-eines-AIDS-erkrankten-Leistungsempfaengers~N10123
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10123
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.