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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012
B 14 AS 100/11 R -

Hartz IV: Münzsammlung ist verwertbares Vermögen

Münzsammlung muss verwertet werden, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann

Ein Hilfebedürftiger ist verpflichtet, eine vorhandene Münzsammlung zu verwerten, bevor er Arbeitslosengeld II beanspruchen kann. Einer solchen Verwertbarkeit der Münzsammlung steht keine besondere Härte entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Grundsicherungsträger den Kläger im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Briefmarkensammlung nicht als hilfebedürftig angesehen und Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt hat. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, die Sammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten, weil bei einem Verkauf, je nach Verwertungsweg, Abschläge von 35 bis 40 % hingenommen werden müssten.

Sachverständiger schätzt Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro

Der Beklagte hatte ein Sachverständigengutachten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. Anhand der vom Kläger vorgelegten Quittungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der Münzen unter Berücksichtigung der Auktionsergebnisse aus dem Jahre 2005 zugrunde. Der Kläger hatte die Anschaffungskosten mit 53.609,70 DM (27.410,20 Euro) beziffert. Der Beklagte hatte nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 9.750 Euro beim Kläger ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 Euro zugrunde gelegt.

Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stellt keine besondere Härte dar

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (August 2005 bis Ende Februar 2006) die von ihm begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Zuschuss beanspruchen konnte. Seine Münzsammlung ist als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber des SGB II verfolgte im Übrigen nicht das Ziel, jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermögensposition zu schützen, sondern nur einen wirtschaftlichen Ausverkauf zu verhindern. Den Feststellungen des Landessozialgerichts lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die seine Wertung, die Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stelle keine besondere Härte dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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