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Ein Hilfebedürftiger ist verpflichtet, eine vorhandene Münzsammlung zu verwerten, bevor er Arbeitslosengeld II beanspruchen kann. Einer solchen Verwertbarkeit der Münzsammlung steht keine besondere Härte entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Grundsicherungsträger den Kläger im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Briefmarkensammlung nicht als hilfebedürftig angesehen und Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt hat. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, die Sammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als
Der Beklagte hatte ein Sachverständigengutachten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. Anhand der vom Kläger vorgelegten Quittungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (August 2005 bis Ende Februar 2006) die von ihm begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Zuschuss beanspruchen konnte. Seine Münzsammlung ist als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13527
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