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Das Bundessozialgericht hat dem Kläger, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde, einen Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" zugesprochen (Aktenzeichen: B 13 R 9/19 R).
Im hier vorliegenden Fall war der Kläger in der Zeit des
Die Bedingungen, unter denen dies erfolgte, sind denen eines zwangsweisen Aufenthalts in einem
Was unter einem
Die Normhistorie des ZRBG legt nahe, dass den Abgeordneten im Wesentlichen das "geschlossene Ghetto" vor Augen stand. Denn der Gesetzesbeschluss 2002 war eine unmittelbare Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu "Ghetto-Beitragszeiten", insbesondere im "geschlossenen" "Ghetto Lodz". Eine Festlegung auf einen bestimmten Ghetto-Begriff, der einem weiten Verständnis hiervon und der Annahme einer planwidrigen Lücke entgegenstehen könnte, war hiermit aber ebenso wenig verbunden, wie mit der Änderung des ZRBG 2014. Allerdings gelangten Geschichtswissenschaftler in den Jahren nach der Verabschiedung des ZRBG zu der Erkenntnis, dass Ghettos im nationalsozialistischen Einflussbereich unterschiedlichste Ausprägungen und Erscheinungsformen hatten. Bei den meisten der bekannten über 1400 "Ghettos" handelte es sich um sogenannte "offene Ghettos", zum Teil ohne klar abgrenzbare Strukturen.
Vor dem Hintergrund der mit dem ZRBG bewirkten entschädigungsrechtlichen Überlagerung des Rentenversicherungsrechts kann allein mit einem weiten Begriffsverständnis den historisch belegten unterschiedlichen Erscheinungsformen von Ghettos - wie sie auch in der Praxis der Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden - hinreichend Rechnung getragen werden. Die entschädigungsrechtliche Überlagerung verlangt zudem vergleichbare Zwangslagen ebenfalls zu erfassen. Nur so kann es mit dem ZRBG gelingen, das verursachte Unrecht durch die Begründung und Zahlbarmachung von Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entschädigen.
Dieses Unrecht besteht darin, dass keine Rentenanwartschaften entstanden, obwohl die verrichteten "Ghetto-Arbeiten" unter anderen Umständen im Rahmen von rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und dann in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten. Das ZRBG als "neuartiger Bestandteil des Rechts der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts" will einen Ausgleich hierfür schaffen und ist damit trotz seiner Verankerung im Rentenrecht materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten. Deshalb sind bei dessen Anwendung die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätze zu beachten. Es darf eine eben noch mögliche Lösung gewählt werden - und ihr gebührt der Vorzug -, die dazu führt, das verursachte Unrecht soweit wie möglich auszugleichen.
Dies erlaubt die nach dem Gesetzeszweck gebotene Gleichstellung von Zwangslagen, die sich an den Besonderheiten der vom ZRBG in den Blick genommenen Situationen ausrichtet. Diese sind dadurch geprägt, dass die Verfolgten im Prozess zunehmend verstärkter Terrormaßnahmen in ihrem räumlichen Lebensbereich einem Aufenthaltszwang unterlagen, der es gleichwohl zuließ, eine von ihnen ausgeübte Tätigkeit noch als freiwillige Beschäftigung zu qualifizieren. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts unterlag der Kläger einem derart intensiven Aufenthaltszwang.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28760
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