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Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Grundgesetz. Ob dies auch für die Rentenanpassungen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Auch das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil diese Rechtsfrage offengelassen. Denn selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung über die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 an Art. 14 Grundgesetz zu messen wäre, wäre dieses Grundrecht nicht verletzt.
Diese Beurteilung hat das Gericht vor allem darauf gestützt, dass die Rentner insoweit nur einen geringfügigen Nachteil hinnehmen mussten. Art. 14 Grundgesetz schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung des Eigentums, zumal wenn wichtige Gemeinschaftsbelange auf dem Spiele stehen. Der Gesetzgeber hatte - zusammen mit anderen Maßnahmen - zur Aussetzung der Rentenanpassung gegriffen, um Beitragsstabilität und damit eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erreichen, die wiederum die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern sollte. Demgegenüber hätte die Rentenanpassung 2004, wäre sie nicht ausgesetzt worden, in den alten Bundesländern zu einer Anhebung um lediglich 0,04 % (im Beitrittsgebiet: 0,17 %) geführt. Dem in Hessen wohnhaften Kläger entgingen daher nur zusätzliche 55 Cent/Monat. Dies hat das Bundessozialgericht als jedenfalls zumutbar angesehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 dees Bundessozialgerichts vom 27.03.2007
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Dokument-Nr. 4013
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