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Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne "Abschläge" zu erfolgen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der beklagte
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen zu Unrecht erfolgte. Das Gericht bestätigte deshalb das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig, das die Beklagte zur Gewährung einer Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 verurteilt hatte. Rechtsgrundlage ist insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB VI unmittelbar. Er sieht eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist hier jedoch analog anzuwenden. Der Gesetzgeber hat die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) 1 Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
1. [...]
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 [...].
(3) 1 Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend [...]. 3 Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 [...] je Kalendermonat erhöht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25274
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