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Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen nur dann der Pflegerversicherungspflicht, wenn die Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Bei der Einführung der
Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, BSG
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