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Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010
B 12 R 6/09 R, B 12 R 9/09 R und B 12 R 12/09 R -

Bundessozialgericht zur Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Mindestpflegezeit muss mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung 14 Wochenstunden erreichen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen nur dann der Pflegerversicherungspflicht, wenn die Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Bei der Einführung der Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) mit der Folge, dass von den Pflegekassen als weitere Leistung neben den Sachleistungen Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten sind. Der entsprechende Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein Pflegebedürftiger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die Pflegeperson nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Bei Berechnung der Mindeststundenzahl der Pflege ist Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen

Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen. Entscheidend ist insoweit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung eng mit dem (Sach)Leistungsrecht der Pflegeversicherung verbunden und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekassen an den Rentenversicherungsträger als Leistung der Pflegeversicherung konzipiert ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, BSG

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