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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2021
B 12 R 21/18 R -

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Steuerrechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungs­pflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundes­sozial­gerichts entschieden und damit der Revision eines Renten­versicherungsträgers stattgegeben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu prüfen, ob Zuwendungen des Arbeitgebers im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen.

Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft nicht entscheidend

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, so das Bundessozialgericht. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Steuerrechtliche Bagatellgrenze kommt nicht zur Anwendung

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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