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Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Musterverfahren und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im VBL-Abrechnungsverband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden "Eigenanteils" an die VBL zu zahlen. Auf diese "Eigenanteile" führte das Land Berlin sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse wie auch
Das Bundessozialgericht hat zugunsten des Landes Berlin entschieden. Nach dem im Streitjahr 2009 noch gültigen Recht kam es für die Beitragsfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst zum 22. April 2015 geschaffen. Bis dahin knüpfte das Sozialrecht an die Steuerfreiheit "nach § 3 Nr. 63 EStG" an und nahm damit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff in Bezug. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkommensteuerfreiheit. Ob der Arbeitgeber tatsächlich
Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
[...]
9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, [...]
Steuerfrei sind
[...]
63. 1 Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24319
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