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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017
B 12 KR 2/16 R -

Versorgungswerk der Presse: Keine Krankenversicherungs­beiträge auf Versicherungs­leistungen

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungs­beiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungs­leistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungs­einrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts organisiert das Versorgungswerk der Presse keine betriebliche Altersversorgung, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm)

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