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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.2008
B 11b AS 31/06 R -

Hartz IV: Renovierungszuschlag muss vom Jobcenter vollständig übernommen werden

Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen sind Teil der „Unterkunftskosten“, die nicht gekürzt werden dürfen

Sieht der Mietvertrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vor, so ist dieser vollständig vom Jobcenter zu übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der Mietvertrag zweier Mieter, die Arbeitslosengeld II erhielten, sah einen „Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen“ von knapp 40 Euro monatlich vor. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Summe, die es für die Miete zahlte. In dem Betrag, den ALG II-Bezieher erhielten, sei auch bereits ein Anteil für Instandhaltung und Reparatur der Wohnung in Höhe von rund 5,50 Euro monatlich enthalten. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.

Jobcenter muss Kosten übernehmen

Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen gehörten zu den „Unterkunftskosten“ und dürften nicht gekürzt werden. Der Anteil für Instandhaltung und Reparatur sei gedacht für kleinere Ausbesserungen, die der Mieter vornehmen müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, Miet- und Immobilienanwälte

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