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Wenn ein Unternehmen in eine Schieflage gerät und die Beschäftigten zum Erhalt ihrer Arbeitsplätze auf Lohn verzichten, darf ihnen dies bei einer späteren Insolvenz nicht zum Nachteil gereichen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Danach müsse die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld so berechnen, als hätte es nie einen Sanierungstarifvertrag gegeben. Ein solcher Tarifvertrag könne von der Gewerkschaft angesichts der drohenden Insolvenz auch mit Wirkung für die Vergangenheit gekündigt werden.
Der Kläger begehrt weiteres
Im November 2003 beantragte der Kläger
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des Restrukturierungstarifvertrages ergebe, dass die Tarifvertragsparteien keine Rückwirkung der Kündigung gewollt hätten, sondern die Kündigung Rechtswirkungen nur für die Zukunft herbeiführen sollte. Aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien ergäben sich keine eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte. Abgesehen von Praktikabilitätsgesichtspunkten spreche für die vorgenommene Auslegung auch, dass dadurch dem Tarifvertrag nicht der Makel einer möglichen sittenwidrigen Regelung anhafte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügte eine Verletzung des § 183 SGB III i.V.m. § 6 des Restrukturierungstarifvertrages.
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7545
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