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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2010
B 11 AL 34/09 R -

BSG: Arbeitnehmer kann Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens haben

Bei direktem Zusammenhang mit Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen zu bejahen

Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 972,33 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.

Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten begründet sich durch Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis"

Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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