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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss 2006 mit der Stadt Heubach, bei der sie seit 1982 beschäftigt war, einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Sie hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht entschied, dass das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer
(1) 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
(3) 1 Die Dauer der
[...]
2. auf sechs Wochen, wenn
[...]
b) eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24833
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