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Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11. Februar 2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Berechnung und wies Revision der Klägerin zurück. Bei einem mehrmaligen Wechsel der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27236
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