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Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013
B 10 EG 4/12 R -

Mütter im geschlossenen Strafvollzug haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld

Justiz­vollzugs­anstalt als öffentliche Einrichtung kein eigener Haushalt im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Bundes­sozial­gerichts hat am 4. September 2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gebar am 16. November 2007 während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der Justizvollzugsanstalt (JVA) lebte. Ab dem 21. Januar 2008 war die Klägerin im Arbeitsbereich der JVA bei 34,15 Stunden/Woche gegen geringes Entgelt beschäftigt. Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld lehnte die beklagte Landeskreditbank insbesondere mit der Begründung ab, die Klägerin lebe mit dem Kind nicht in einem Haushalt.

Klägerin hat nach eigener Auffassung innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in eigenem Haushalt gelebt

Nach erfolgloser Klage und Berufung verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren mit der Revision weiter. Sie macht u.a. geltend, dass sie innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in einem Haushalt ("Mutter-Kind-Einrichtung") gelebt habe. Ihre ab 21. Januar 2008 verrichtete Arbeit stelle keine Erwerbstätigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dar, weil sie nicht freiwillig erfolgt sei, sondern sich nach dem Vollzugsplan gerichtet habe.

Für Anspruch auf Elterngeld vorausgesetzter eigener Haushalt in JVA nicht gegeben

Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch auf Elterngeld. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Frau nicht in einem Haushalt lebe, wie ihn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Danach sei die Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung kein Haushalt in diesem Sinne. Eine Mutter habe zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justizvollzugsanstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justizvollzugsanstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt. Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen könne, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.

Hinweise zur Rechtslage:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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