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Bundessozialgerichts hat am 4. September 2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gebar am 16. November 2007 während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der Justizvollzugsanstalt (JVA) lebte. Ab dem 21. Januar 2008 war die Klägerin im Arbeitsbereich der JVA bei 34,15 Stunden/Woche gegen geringes Entgelt beschäftigt. Den Antrag der Klägerin auf
Nach erfolgloser Klage und Berufung verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren mit der Revision weiter. Sie macht u.a. geltend, dass sie innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in einem
Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch auf
(1) Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem
3. dieses
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16698
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