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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.09.2023
B 10 EG 2/22 R -

Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen

Eltern sind auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschafts­bonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat der 10. Senat des Bundes­sozialgerichts mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden.

Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Richter: Aufhebung und Rückforderung des Elterngeld Plus erfolgten zu Unrecht

Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2023
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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