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Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung nur zu 50 % übernehmen. Die Änderung des Gesetzgebers - zuvor war die komplette Kostenübernahme möglich - ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar von ihrer
Bis zum 31. Dezember 2003 galt eine Vorschrift, wonach Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung in voller Höhe zu zahlen hatten. Der Gesetzgeber hatte im Sozialgesetzbuch allerdings eingefügt, dass ab dem 1. Januar 2004 diese Kostenübernahme auf 50 % beschränkt ist.
Das Ehepaar wandte sich an das Gericht unter anderem auch mit der Begründung, dass diese Begrenzung verfassungswidrig sei.
Nach Ansicht der Richter sei diese Begrenzung der Kosten für eine Übernahme der künstlichen Befruchtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht des Ehepaars, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz handelt, folgte das Bundessozialgericht nicht.
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft seien keine "Behandlungen einer Krankheit", sondern ein "eigenständiger Versicherungsfall", so die Richter. Daher sei eine Differenzierung erlaubt, die die Übernahme der Kosten auf 50 % beschränkt, während bei Krankheiten eine volle Kostenübernahme der Behandlungskosten üblich sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online
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