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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019
B 1 KR 34/18R -

Krankenkassen dürfen keine Extra-Leistungen wie besonderen Auslands­kranken­schutz als Wahltarif anbieten

BSG setzt den gesetzlichen Krankenkassen engere Grenzen für das Angebot von Wahltarifen

Das BSG hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslands­kranken­schutz unterlassen müssen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt.

Regelungen über Gestaltungsleistungen sind drittschützend

Die Klägerin kann sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.

Gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zur Ausdehnung des Leistungskatalogs

Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online(pm/ab)

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