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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.09.2017
B 1 KR 31/16 R -

U2-Umlage: Rundfunkanstalten müssen Mutterschafts­aufwendungen auch von Entgelten "freier Mitarbeiter" entrichten

Für sozialversicherte Angestellte ist U2-Umlage zu entrichten

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Rundfunkanstalten von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozial­versicherungs­beiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschafts­aufwendungen entrichten müssen, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198 881,14 Euro Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

Schätzung der Höhe der Umlagen zulässig

Während das Sozialgericht der Auffassung war, dass die Entgelte der "freien Mitarbeiter" nicht in die Umlage einzubeziehen seien, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie das Bundessozialgerichts entschied. Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, ist selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die "freien Mitarbeiter" nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte die Höhe der Umlage schätzen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.

§ 10 AAG

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 7 SGB IV

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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