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Eine deutsche Krankenkasse muss die Kosten für die drittmalige Versorgung eines Versicherungsnehmers mit einer Spender-Herzklappe in London nur beschränkt übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kläger 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Transplantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die
Das Bundessozialgericht hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass es rechtmäßig war, dem Kläger von den ca 36.600,- Euro
Der Kläger konnte sich auch nicht auf die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu der stationären Auslandsbehandlung berufen, weil sie ausdrücklich mit Maßgabe einer Kostenbegrenzung erfolgte. Höhere Kostenerstattungsansprüche resultieren ferner weder aus der vollständigen Bezahlung von Voroperationen (weil sich die Versorgung mit bioprothetischen Aortenklappenersatz in Deutschland seither grundlegend gebessert hat) noch daraus, dass der Kläger besonderes Vertrauen in die Londoner Krankenhausärzte setzte. Die Vorinstanz - das Landessozialgericht Baden-Württemberg - musste auch nicht das Sterblichkeitsrisiko bei derartigen Operationen im In- und Ausland näher aufklären, mit dem der Kläger ein Versorgungsdefizit in Deutschland belegen wollte; eine Recherche in der Fachliteratur hatte ergeben, dass keine genauen Daten zum Risiko bei einer dritten Herzklappenoperation veröffentlicht wurden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9237
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