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Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).
In dem hier vorliegenden Fall, buchte die Klägerin, eine bundesunmittelbare
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat: Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen
Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27946
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