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Die klagende Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen beschäftigt, verlangte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Vergütungen für die Vermittlung von Personen, für die die BA Vermittlungsgutscheine ausgestellt hatte.
Sämtliche Personen wurden von der Klägerin an ein Unternehmen vermittelt, dessen Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer mit demjenigen der Klägerin identisch ist. Die BA hat die Zahlungsanträge der Klägerin wegen Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber abgelehnt; dem sind die Vorinstanzen gefolgt.
Die Revision der klagenden Gesellschaft wurde zurückgewiesen; die beklagte Bundesagentur hat die Zahlung von Vermittlungsvergütungen zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für Zahlung von Vermittlungsvergütungen nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III liegen nicht vor. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Bundesagentur, den Vergütungsanspruch eines von bestimmten Langzeitarbeitslosen eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zu erfüllen. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus einem zivilrechtlichen Vermittlungsmaklervertrag, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet. Nach zivilrechtlichen Kriterien hat die Klägerin einen Anspruch auf Maklerlohn nicht erworben. Danach steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nicht zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person (bzw einer Gesellschaft) zu Stande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist. Eine solche Verflechtung liegt ua dann vor, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei dem Dritten um Kapitalgesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden, wie dies vorliegend der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vermittlungsmaklertätigkeit auf der Basis eines Vermittlungsgutscheins von allgemein anerkannten zivilrechtlichen Vorgaben abweichen wollte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des BSG vom 06.04.2006
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Dokument-Nr. 2189
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