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Vermieter dürfen die abgerechneten Sperrmüllkosten auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Umlage im Rahmen der Betriebskosten ist zulässig, weil es sich bei den Sperrmüllkosten um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 Absatz 2 BV (Betriebskostenverordnung) handelt.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass
Weiter stellte das Gericht klar, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet sei, die Vorauszahlungen auf die einzelnen
Für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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Dokument-Nr. 11162
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