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Zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, ist keine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass die mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem Finanzierungsvertrag handele es sich daher um ein
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, die Beklagte zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet wird.
Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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Dokument-Nr. 8585
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