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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und
Das Landgericht Ellwangen hatte die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro, insgesamt also 12.301,28 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 Euro begehrte, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Berufung zurück. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die
Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide
Die Klägerin konnte die
(1) 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
(2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25585
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