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Autofahrer, die die Maut in Ungarn nicht bezahlen, müssen hohe Nachforderungen hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Senat gab damit einem ungarischen Inkassounternehmen recht, das wegen nicht bezahlter Mautgebühren gegen den Autovermieter geklagt hatte.
Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 € (ohne Zinsen) sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt in ungarischen Forint betrifft.
Laut BGH kann nach Art. 21 der für internationale vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom I- VO die Anwendung des darin bezeichneten ausländischer Rechts versagt werden, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung ("ordre public") offensichtlich unvereinbar wäre. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der
Soweit der in Anspruch genommene Fahrzeughalter die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, kann er dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen. Auch die "erhöhte Zusatzgebühr" verstößt nicht gegen den
Allerdings können Fremdwährungsschulden grundsätzlich nur als solche, also in fremder Währung eingeklagt werden, sodass eine auf Zahlung in Euro gerichtete Klage dann abzuweisen wäre. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Klägerin nach dem anwendbaren ungarischen Recht dazu berechtigt sein sollte, die Mautschulden auch in Euro statt in ungarischen Forint zu verlangen. Dazu fehlt es bislang an Feststelllungen des Landgerichts, die dieses nachzuholen haben wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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